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28.08.2009 11:26 Kategorie: Aktuelles DE, Datenschutz, Deutschland, News, Österreich

Datschutzbeauftragtenschulung

Datenschutzbeauftragte haben ein Recht auf Fortbildung


Die UIMC informiert: Im Absatz III des § 4f BDSG - Novelle mit Gültigkeit ab 01.09.2009 - wird der betriebliche Datenschutzbeauftragte explizit vor Kündigung geschützt. Ähnlich wie bei einem Betriebsrat kann ihm nur in den schwerwiegenden Fällen gekündigt werden, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Weiterhin hat der Arbeitgeber dem Datenschutzbeauftragten die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen und die Kosten dafür zu tragen. Dies bedeutet, dass der bDSB nicht nur die Verpflichtung zur Fortbildung, sondern auch das Recht hierzu hat. Die Studie der UIMCert hat 2008 klar belegt, dass besser geschulte Datenschutzbeauftragte dem Datenschutz zu einer deutlich besseren Durchsetzung im Unternehmen verhelfen als diejenigen, die ein geringes Aus- und Fortbildungsniveau haben. Die UIMCollege hat ab sofort alle ihre Seminare und Fortbildungsveranstaltungen auf das neue Datenschutzrecht umgestellt und bietet damit in der Fortbildung der Datenschutzbeauftragten die Möglichkeit, das ihnen vom Gesetz gegebene Recht unmittelbar wahrzunehmen. Im Einzelnen wurden folgende Veranstaltungen auf das neue Recht umgestellt:
  • Datenschutz-Management Teil 1
  • Datenschutz-Management Teil 2
  • Datenschutz im Gesundheitswesen
  • Datenschutz und Unbundling in Stadtwerken / EVU
Die UIMC weist weiter darauf hin, dass Unternehmen ebenfalls die von der Bundesregierung angebotene Möglichkeit nutzen sollten, auch die Mitarbeiter mit staatlicher Unterstützung auf dem Datenschutzsektor fortzubilden. Sie hat für 2009 die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld von zwölf auf achtzehn Monate verlängert. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt - wie beim Arbeitslosengeld - 60 Prozent des Nettolohns, der durch die verkürzte Arbeitszeit wegfällt. Eltern erhalten sogar 67 Prozent. Die Bundesagentur für Arbeit erstattet den Arbeitgebern 2009 und 2010 die Sozialversicherungsbeiträge – bei Kurzarbeit zur Hälfte, bei Qualifizierung während der Kurzarbeit sogar ganz. Ein Unternehmen kann demnach auf Basis der bisherigen Informationen die kompletten Sozialleistungen erstattet bekommen, wenn es die Kurzarbeitszeit für Weiterqualifizierung der Mitarbeiter einsetzt – ein Zusatznutzen für das Unternehmen und die Mitarbeiter. Hierfür stehen weitere Kurse zur Verfügung, wie zum Beispiel:
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), (Verpflichtung zur Schulung besteht gemäß § 12 Absatz 2 AGG)
  • Datenschutz im Unternehmen nach dem Bundesdatenschutzgesetz BDSG
  • Professionelles Risikomanagement – Risiken erfassen und richtig managen
  • Vorbereitung auf eine Sicherheitszertifizierung gem. ISO/IEC 27001-02
Die UIMC berät auch bei der Gestaltung von Schulungsplänen und kompletten Fortbildungsprogrammen.