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19.12.2013 15:49 Kategorie: Aktuelles DE, Datenschutz, Deutschland, News, Österreich

Umsetzung des § 4d Absatz 5 BDSG

Schon gewusst: Pflicht zur Vorabkontrolle


Gemäß § 4d Absatz 5 BDSG muss eine Vorabkontrolle durchgeführt werden, wenn eine automatisierte Verarbeitung besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweist. Diese ist insbesondere dann durchzuführen, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten dazu bestimmt ist, die Persönlichkeit des Betroffenen zu bewerten einschließlich seiner Fähigkeiten, seiner Leistung oder seines Verhaltens. Dies sollte stets vor dem Start eines neuen Projekts, Verfahrens oder Konzepts geprüft werden. Weitere Ausführungen finden Sie in unseren

Pressemitteilungen und

UIMCommunication.