Umsetzung des § 4d Absatz 5 BDSG
Schon gewusst: Pflicht zur Vorabkontrolle
Gemäß § 4d Absatz 5 BDSG muss eine Vorabkontrolle durchgeführt werden, wenn eine automatisierte Verarbeitung besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweist. Diese ist insbesondere dann durchzuführen, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten dazu bestimmt ist, die Persönlichkeit des Betroffenen zu bewerten einschließlich seiner Fähigkeiten, seiner Leistung oder seines Verhaltens. Dies sollte stets vor dem Start eines neuen Projekts, Verfahrens oder Konzepts geprüft werden. Weitere Ausführungen finden Sie in unseren
Pressemitteilungen und
UIMCommunication.