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09.02.2015 12:52
Kategorie: Aktuelles DE, Datenschutz, Deutschland, News, Österreich
Datenschutz im Internet
Wie aus dem „Like“-Button ein rechtliches „Dislike“ werden kann
Sobald auf der eigenen Internetpräsenz externe Verlinkungen eingefügt werden (also Links auf Internetpräsenzen anderer Unternehmen), so ist diese „Weitervermittlung“ gemäß § 13 Absatz 5 Telemediengesetz (TMG) entsprechend kenntlich zu machen. Diese Vorgaben werden zunehmend von Seitenbetreibern berücksichtigt; jedoch wird oft vergessen, sind eingebettete Inhalte wie beispielsweise der Facebook „Like“-Button oder die Anfahrtsbeschreibung mittels GoogleMaps, so die Erfahrung des Datenschutzfachberaters UIMC, Wuppertal. Zur Kenntlichmachung der „Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter“ existieren verschiedene Rechtsauffassungen (hier in der Reihenfolge ihrer Rechtssicherheit), welche bei der Einbindung von Links einfach umgesetzt werden können.
- Externe Links werden ausschließlich innerhalb einer separaten Rubrik „Links“ inkl. Haftungsausschluss angeboten. Die Zielseite wird in einem separaten Fenster geöffnet.
- Externe Links werden explizit durch Nennung des Worts „extern“ gekennzeichnet. Die Zielseite wird in einem separaten Fenster geöffnet. Alternativ zur Nennung des Worts „extern“ kann ein entsprechendes Logo/Icon genutzt werden.
- Die externe Zielseite wird durch Nennung der URL und/oder des vollständigen Namens des anderen Diensteanbieters über eine sog. „Redirect“-Seite in einem separaten Fenster kenntlich gemacht.
- Externe Links werden durch Nennung der URL und/oder des Namens des anderen Diensteanbieters bei gleichzeitigem Öffnen der Zielseite in einem separaten Fenster kenntlich gemacht.