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23.08.2010 10:44 Kategorie: Aktuelles DE, Datenschutz, Deutschland, News, Österreich

Umgang mit Mitarbeiter-Privatanschriften

UIMC: Datenschutz bei der Weitergabe von Mitarbeiter-Privatanschriften - (k)ein Problem?


Ob Mitarbeiter Privatanschriften durch ein Unternehmen weitergegeben werden dürfen, ist eine datenschutzrechtlich sehr relevante Frage, meint die UIMC. Häufig veranlassen Unternehmen Dienstleister wie Verlage oder Wirtschaftsverbände dazu, Mitarbeitern für sie relevante und wichtige Informationen an deren Privatanschriften zusenden zu lassen. Dabei erhebt sich die datenschutzrechtliche Grundsatzfrage, ob die Weitergabe der Privatanschriften durch das Unternehmen zulässig ist. Hierbei kann nach herrschender Rechtsauffassung verneint werden, dass die Datennutzung zum Versand von z. B. einer Wirtschaftszeitung an die Privatanschrift für die Durchführung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Ob ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Versendung besteht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, stellt die UIMC fest. So nimmt der Datenschutzbeauftragte von Schleswig-Holstein an, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Versendung der von ihm geteilten Meinungen hat. Berechtigt ist jedes Interesse, das mit der Rechtsordnung im Einklang steht. Die Meinungsbildung über politische und wirtschaftliche Fragen und die Verbreitung der Meinung der Arbeitgeber sind berechtigte Interessen. Hierfür kann die Versendung von Zeitschriften/Dokumenten sinnvoll sein. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass es möglich wäre, die Information den Arbeitnehmern auch im Betrieb zugänglich zu machen. Es dürfte unstreitig sein, dass das Ziel der Meinungsbildung im häuslichen Umfeld des Arbeitnehmers besser erreicht wird, zumal überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen hierdurch nicht verletzt werden. Der Arbeitnehmer seinerseits kann die Nutzung der betreffenden Daten zur Versendung von Informationen jederzeit durch einen Widerspruch gemäß § 28 Absatz 4 BDSG unterbinden. Die Aufsichtsbehörde Baden-Württemberg teilt hingegen die Bedenken der Gegner und lehnt die Weitergabe der Mitarbeiterdaten ab. Sie sieht keinen hinreichenden Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und fordert eine Einwilligung der Betroffenen. Auf jeden Fall muss der Mitarbeiter umfassend über die Datenübermittlung sowie sein Widerspruchsrecht informiert werden. Hierbei muss sichergestellt werden, dass ein Widerspruch dem Arbeitgeber nicht zur Kenntnis gelangt und dadurch keine nachteiligen Folgen für den Arbeitnehmer entstehen.