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08.06.2022 10:02 Kategorie: Aktuelles DE, Datenschutz, Deutschland, EU, Österreich, Schweiz

Vielleicht absurde Rechtsprechung, die aber beachtet werden sollte

UWG: Auch einzelne Sätze können unerlaubte Werbung darstellen


Werbung per E-Mail darf gemäß dem Gesetz gegen unerlaubten Wettbewerb (UWG) nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Adressaten verschickt werden. Das Kammergericht Berlin hat in einem Urteil vom September 2021 noch einmal unterstrichen, wie eng diese Regelung auszulegen ist.

‚XXXX. Organisiert, denkt mit, erledigt. – Nutzen Sie www .XXXX. de‘

so lautete es im Footer, also im untersten Abschnitt einer E-Mail, die ein Unternehmen verschickt hatte. Die Mail an sich hatte einen ganz anderen, nicht aus Werbung bestehenden Sachbezug. Aber die letzten acht Worte hatten es in sich: Der Empfänger sah darin unerlaubte Werbung per elektronischer Post gemäß dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und klagte vor dem Kammergericht Berlin.

Das beklagte Unternehmen brachte dagegen vor, dass der Text nur einen Bruchteil der Mail ausmache, getrennt am Ende der Nachricht ist und nicht im Zusammenhang mit dem Rest der Mails stehe. Außerdem seien keine Anhänge mitversendet worden und damit die beanspruchte Speicherkapazität auf ein Minimum beschränkt gewesen. All das half aber nicht. Das Kammergericht wägte die Argumente zu Lasten des beklagten Unternehmens ab.

Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof im Jahr 2018 das Werbeverbot sehr eng ausgelegt und dieser Entscheidung folgte nun das Kammergericht. Das Hinzufügen von Werbung zu einer ansonsten zulässigen Mail ist – zumindest nach Ansicht des BGH – keine solche Bagatelle, dass eine Belästigung ausgeschlossen wäre. Der Empfänger der Mail müsse sich zumindest gedanklich mit den werblichen Elementen beschäftigen. Der BGH sah vor allem das Risiko, dass die für sich genommen geringfügige Belästigung zu Nachahmungseffekten von anderen Unternehmen führe und letztlich in Summe zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Interessen der Mail-Empfänger werde. Es müsse die Möglichkeit gegeben werden, der Verwendung der Mail-Adresse zum Zwecke der Werbung zu widersprechen.

„Ob die Entscheidung des Kammergerichtes Berlin auch vor dem BGH bestand hätte, ist nur Spekulation“, so der erfahrene Datenschutzfachmann und UIMC-Geschäftsführer Dr. Jörn Voßbein. „Die BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2018 betraf einen Sachverhalt, der im Verhältnis zum beschriebenen Fall wesentlich umfangreicher war.“ So absurd nun diese Entscheidung anmuten mag, sollten Unternehmen nichts riskieren. „Insbesondere bei E-Mails sollte zwischen geschäftlicher Korrespondenz und Werbung getrennt werden“, so Dr. Voßbein. „Eine rechtliche Grauzone scheint schnell erreicht.“ Unternehmen rät er, sich möglichst frühzeitig beraten zu lassen, damit die betrieblichen Mails erst gar kein Thema für die Gerichte werden.